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EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

ZVG fordert Nachbesserungen bei Industrie- und Gewerbeverpackungen

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) sieht weiterhin erheblichen Anpassungsbedarf bei der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Insbesondere für industrielle Anwendungen hält der Verband die aktuellen Vorgaben für praxisfern.

von ZVG erschienen am 25.03.2026
© ZVG
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Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) hat seine Kritik an der geplanten EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) bekräftigt. Gemeinsam mit einer Branchenallianz sowie in eigenen Stellungnahmen habe der Verband auf praktische Probleme hingewiesen, die sich insbesondere für industrielle und gewerbliche Verpackungen ergeben könnten.

Nach Einschätzung des ZVG sind die Regelungen stark auf Konsumverpackungen ausgerichtet, würden jedoch auch komplexe Lieferketten im Gartenbau und in der Industrie betreffen. Dies führe dazu, dass spezifische Anforderungen dieser Bereiche nicht ausreichend berücksichtigt würden.

Kritisch bewertet der Verband vor allem die vorgesehenen Wiederverwendungsquoten. Eine Quote von 100 Prozent für bestimmte industrielle Verpackungen sei aus Sicht des ZVG nicht umsetzbar. Auch die Vorgabe, bei grenzüberschreitenden Transporten eine Quote von 40 Prozent zu erreichen, könne vor allem zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen, ohne einen entsprechenden ökologischen Nutzen zu erzielen. Für einzelne Verpackungstypen wie Palettenfolien oder Umreifungsbänder stünden derzeit zudem keine geeigneten Mehrweglösungen zur Verfügung.

Der ZVG verweist darauf, dass industrielle und gewerbliche Verpackungen bereits heute in weiten Teilen kreislauforientiert organisiert seien und sich strukturell von Konsumverpackungen unterschieden. Pauschale regulatorische Ansätze würden diesen Differenzierungen nicht gerecht werden.

Vor diesem Hintergrund fordert der Verband im Zuge des EU-Umwelt-Omnibus gezielte Anpassungen der Verordnung. Insbesondere sollten Industrie- und Gewerbeverpackungen von unverhältnismäßigen Vorgaben bei Wiederverwendung, Berichtspflichten und Kennzeichnung ausgenommen werden.

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