Arbeit und Personal
Kündigungsschutz, Darlegungs- und Beweislast
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Ein gekündigter Arbeitnehmer genießt nur dann Kündigungsschutz, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Hierzu muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 KSchG). Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2004 begründet wurden, beträgt der Schwellenwert fünf Arbeitnehmer. Grundsätzlich muss der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die entsprechende Anzahl der Beschäftigten vorliegt. Entgegen der Vorinstanz räumt das Bundesarbeitsgericht hier aber dem Arbeitnehmer Beweiserleichterungen ein. Es soll genügen, dass der Arbeitnehmer die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber müsse sich daraufhin vollständig zur Anzahl...
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