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Arbeit & Personal

Kündigung erst nach Abmahnung

Veröffentlicht am
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitnehmerverhaltens ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer von dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, oder es keine zumutbare andere Beschäftigung für den Betroffenen gibt. Gegebenenfalls kann dann die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheinen. Die Kündigung ist keine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der...
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