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Arbeit und Personal

Vorsicht bei Schwarzarbeit

Veröffentlicht am
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen darf die Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage einer fiktiven Lohnvereinbarung Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber nacherheben, wobei mangels vorliegender Lohnsteuerkarte die hinzuzurechnende Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen ist. Dies ist die Konsequenz einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (AZ.: S 25 R 129/06). In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein Friseurgeschäft eine Friseurin knapp zwei Jahre beschäftigt, ohne diese bei der Sozialversicherung anzumelden. Gleichzeitig bezog die Friseurin Arbeitslosengeld. Als dies im Rahmen einer Betriebsprüfung auffiel, erhob die Deutsche Rentenversicherung (DRV)...
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