Verkehr
Vertrauen in die Vorfahrt
- Veröffentlicht am
Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 Abs. 3 StVO). Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Kommt es zu einem Unfall, dann haftet hierfür der Einfahrende alleine, es sei denn, er kann beweisen, dass der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können. Dann käme eine Schadensteilung in Betracht (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 98/06). jlp
DEGA GARTENBAU Digital Mini-Abo
- Jede Ausgabe 3 Tage vor der gedruckten Ausgabe lesen
- Zugriff auf alle Ausgaben im Archiv
- Alle Heftartikel auch online lesen
Mehr zum Thema:
Barrierefreiheits-Menü
Schriftgröße
Normal
Kontrast
Menü sichtbar
Einstellungen




