Verkehr
Fahrzeugreparaturkosten sind sofort fällig
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Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass beim Kfz ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, kann der Geschädigte gleichwohl nach Reparaturrechnung seinen Unfallschaden im Rahmen einer sogenannten 130%-Grenze abrechnen, wenn er ein besonderes Erhaltungsinteresse an diesem Fahrzeug nachweisen kann und wenn er das Fahrzeug dann später auch mindestens sechs weitere Monate nutzen will. Die notwendigen Reparaturkosten für die fachgerechte Fahrzeuginstandsetzung hat der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung aber sofort und nicht erst nach sechs Monaten zu bezahlen. So entschied das Landgericht Hamburg, Az.: 331 O 28/07. jlp
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