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Wettbewerbswidrige Anrufe
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Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Wettbewerbszwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein. Die ist der Fall, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn gespeicherten Datenbestands einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde. Vor allem dann, wenn zeitgleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung, wie hier der...
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