Arbeit und Personal
Klageverzicht ist unwirksam
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Ein Klageverzicht, den ein Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular erklärt, ist regelmäßig unwirksam. Hierin liegt jedenfalls dann eine unzulässige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, wenn der Arbeitnehmer für den Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage keine Gegenleistung erhält. (BAG vom 06. September 2007, 2 AZR 722/06). Die Klägerin dieses Verfahrens war bei dem beklagten Drogerieunternehmen als Verkäuferin und Kassiererin beschäftigt. Mitte April 2004 waren die Tageseinnahmen dreier Tage aus dem Tresor der Verkaufsstelle verschwunden. Im fraglichen Zeitraum hatten die Klägerin und zwei ihrer Kolleginnen den Tresorschlüssel in...
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