Arbeit und Personal
Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich
- Veröffentlicht am
Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf keiner vorherigen Abmahnung. Dies ergibt sich aus der Arbeitgeberfunktion des organschaftlichen Vertreters (Bundesgerichtshof vom 02. Juli 2007, II ZR 71/06). Der Kläger dieses Verfahrens war gleichzeitig Geschäftsführer und organschaftlicher Vertreter der beklagten Kapitalgesellschaft, die den Geschäftsführerdienstvertrag wegen Pflichtverletzung des Klägers fristlos kündigte, ohne ihn zuvor abgemahnt zu haben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht abmahnen musste. Zwar bestimmt § 314 Abs. 2 BGB, dass die Kündigung...
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