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Bei „Rabattaktionen“ muss eine Ersparnis vorliegen

Veröffentlicht am
Ein Bau- und Heimwerkermarkt, der eine Rabattaktion mit dem Slogan „20 % auf alles“ durchführt, ist wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher im Vergleich zu dem in der Vorwoche geltenden Preis für den Artikel keine oder nur eine Ersparnis von wenigen Prozentpunkten erlangt. Dies ist die Konsequenz eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008 (BGH AZ.: I ZR 122/06). In dem Fall hatte ein Bau- und Heimwerkermarkt Anfang 2005 eine Rabattaktion mit dem Slogan „20 % auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ durchgeführt. Wie sich bei Testkäufen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs herausstellte, hatte in dem Baumarkt jedoch bei vier Artikeln unmittelbar vor Beginn der Aktion ein niedriger Preis gegolten, der jedoch zum...
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