Verkehr
Vertrauen in die Vorfahrt
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Ein in eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren (§ 18 Abs. 3 StVO). Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und den Beschleunigungsstreifen so ausnutzen, dass ihm ein entsprechender Kontrollblick möglich ist. Der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer darf auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Kommt es zu einem Unfall, dann haftet hierfür der Einfahrende alleine, es sei denn, er kann beweisen, dass der Bevorrechtigte den Unfall hätte vermeiden können. Dann käme eine Schadensteilung in Betracht (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 98/06). jlp
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