Was Sie bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen beachten müssen
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wirft gerade in Ferienzeiten immer wieder Fragen auf. Jugendliche bedürfen aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklungen eines besonderen Schutzes, insbesondere vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz.
- Veröffentlicht am
Die gesundheitliche Entwicklung darf nicht durch zu frühe und ungeeignete Arbeiten gefährdet werden. Die wesentlichen Regelungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Hierin enthalten sind allgemeine Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren, die Jugendarbeits- und Freizeit, Beschäftigungsverbote, die Pflichten der Arbeitgeber, gesundheitliche Betreuung, die formalen Kompetenzen und Zuordnungen der Aufsichtsbehörde sowie in besonderen Fällen Straf- und Bußgeldvorschriften. Nachfolgend sind die praxisrelevantesten Fragestellungen in einer kurzen Übersicht zusammengefasst. Detailfragen sind jedoch immer anhand des Gesetzes und im Zweifel mit dem juristischen Berater vorab zu klären.
Kinder unter 13 Jahren haben ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Kinder von 13 bis 15 Jahren dürfen nur leichte und für Kinder geeignete Arbeit verrichten. Die maximale Arbeitszeit beträgt zwei Stunden pro Tag (in der Landwirtschaft drei Stunden pro Tag). Für eine Beschäftigung ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Arbeit darf nicht vor oder während des Schulunterrichts und nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr stattfinden. Zulässige Arbeiten für Kinder sind beispielsweise:
Austragen von Werbung und Zeitschriften,
leichte Tätigkeiten in Garten und Haushalten,
Boten- und Einkaufsgänge,
Babysitting und Ähnliches,
Hilfestellungen bei Sportveranstaltungen und
Arbeit in landwirtschaftlichen Betrieben.
Ungeeignet sind:
Arbeiten, die mit dem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind,
Arbeiten, die infolge der Körperhaltung physisch belastend sind,
Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren (mangelndes Sicherheitsbewusstsein und Erfahrung von Jugendlichen).
Ausnahmegenehmigungen sind bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Rundfunk-, Film- und Fotoaufnahmen möglich.
Der Urlaubsanspruch liegt bei 30 Tagen im Jahr. Es gilt außerdem die 5-Tage-Woche. Zusätzlich gelten sämtliche Verbote, die unter „Jugendliche von 15 bis 18 Jahren“ angegeben sind.
Für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren gelten folgende Verbote:
Gefährliche Arbeiten (sittliche Gefahren, erhöhte Unfallgefahr, außergewöhnliche Hitze, Nässe und so weiter),
Akkordarbeit,
Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
Ausnahme Samstag: Krankenanstalten, Altenpflege und Kinderheime, offene Verkaufsstellen, Bäckerei/Konditorei, Frisör, Verkehrswesen, Landwirtschaft, Tierhaltung, Familienhaushalt, Gaststätten- und Schaustellergewerbe, Musikaufführungen, Sport, ärztlicher Notdienst und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge und so weiter,
Ausnahme Sonntag: Krankenanstalten, Landwirtschaft, Familienhaushalt, Schaustellergewerbe, Musikaufführung, Sport, ärztlicher Notdienst und Gaststättengewerbe.
Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden, wobei pro Tag maximal 8,5 Stunden gearbeitet werden darf. Auch für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche. Schichtarbeit ist möglich, aber mit maximal 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag inklusive Pausen (im Gaststättengewerbe 11 Stunden).
Der Arbeitszeitrahmen liegt in der Regel zwischen 6 bis 20 Uhr. Folgende Ausnahmen sind möglich:
über 16 Jahre: Gaststätten-/Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, mehrschichtige Betriebe bis 23 Uhr, Landwirtschaft ab 5 Uhr bis 21 Uhr, in Bäckereien/Konditoreien ab 5 Uhr
Jugendliche über 17 Jahre in Bäckereien ab 4 Uhr
Hierbei müssen jedoch Ruhepausen beachtet werden. Die tägliche Freizeit muss mindestens zwölf Stunden betragen.
Der Urlaubsanspruch beträgt:
bis 16 Jahre 30 Tage,
bis 17 Jahre 27 Tage,
bis 18 Jahre 25 Tage.
Es muss eine Freistellung zum Berufsschulunterricht und für erforderliche ärztliche Untersuchungen erfolgen. Eine Erstuntersuchung nebst Nach- und Ergänzungsuntersuchungen sind notwendig. Abweichung durch den Tarifvertrag sind möglich.
Friedrich Schöbitz, Stuttgart, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Kontrast
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.