Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte und Großhandel dürfen offen bleiben
Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Infektionsschutzgesetz) ist am Mittwoch (21.04.2021) vom Bundestag beschlossen worden und hat am Donnerstag den Bundesrat passiert. Demnach werden Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte und der Großhandel genauso wie der Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Drogerien und der Buchhandel behandelt und sind damit von den Einzelhandelsschließungen ab einer Inzidenz von 150 ausgenommen.
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Dort wo die Bundesregelungen strenger sind als die Landesregelungen, gelten die Bundesregelungen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unmittelbar. Dort, wo die Länder schärfere oder der Bundesregelung widersprechende Regelungen haben, gehen die Landesregelungen erstmal vor. Hier müssen, damit die Gärtnereien geöffnet werden dürfen, die Infektionsschutzverordnungen entsprechend angepasst werden.
„Mit dem uns entgegengebrachten Vertrauen werden wir sorgsam umgehen“, betont ZVG-Präsident Jürgen Mertz. Bereits im vergangenen Jahr habe man frühzeitig strenge Sicherheits- und Hygienemaßnahmen entwickelt und den Betrieben Hilfestellungen geboten.
Zusätzlich sei der wichtige emotionale Beitrag der gärtnerischen Produkte in den vergangenen Monaten deutlich geworden, so Mertz. Die Beschäftigung mit dem eigenen Garten und der Aufenthalt im öffentlichen Grün helfe den Menschen nachweislich, Reisebeschränkungen und andere Einschränkungen auszugleichen.
Mit hohen Decken, großen, offenen Märkten mit großflächigen Lüftungsmöglichkeiten und Freiflächen seien die Rahmenbedingungen der Verkaufsflächen ebenfalls günstig. Nicht zuletzt werde das Einkaufsgeschehen insgesamt entzerrt.
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