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Arbeit und Personal

Konkrete Prozentangabe ist erforderlich

Veröffentlicht am
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart: „Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine prozentuale Kürzung vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig krank ist. Für die Kürzung von Sonderzuwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“, so ist eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur zulässig, wenn die konkrete Prozentangabe der Kürzung festgehalten wird. Da im vorliegenden Fall die konkrete Prozentangabe fehlte, wurde der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Ihm steht die Prämie als Teil seiner Vergütung auch während Krankheit zu. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, Az.:...
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