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Pflanzenpasspflicht

Was ändert sich?

Seit 14. Dezember 2019 ist die Pflanzenpasspflicht deutlich ausgeweitet worden, was sowohl die Erzeugerbetriebe als auch die weitere Handelskette betrifft. Passpflichtig sind alle Pflanzen zum An- und Auspflanzen wie Topfpflanzen, Stecklinge, Zwiebeln, Knollen und Reiser, die zwischen zwei Unternehmen, also B2B, verbracht werden. Für den Verkauf an Endkunden ist kein Pflanzenpass notwendig.
Veröffentlicht am
Landgard
Am 14. Dezember sind zwei EU-Verordnungen in Kraft getreten, die gewährleisten sollen, dass Schadorganismen in der EU nicht mehr so leicht eingeschleppt oder verschleppt werden. Zudem soll ein Pass die bessere Rückverfolgbarkeit der Pflanzen gewährleisten. Die Unternehmer werden dabei stärker in die Verantwortung genommen. Ein Problem dabei: Manche Regelungen dazu liegen immer noch nicht im Detail vor. Unterteilt werden die Schadorganismen in „Unionsquarantäneschädlinge", die in der EU bislang noch nicht oder nur lokal auftreten, aber wirtschaftlichen Schaden anrichten könnten, „Schutzgebietsquarantäneschädlinge", auf die bei Lieferung in bestimmte EU-Gebiete zu achten ist, und in „Geregelte Nichtquarantäneschädlinge", die in der EU...
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