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Pflanzengesundheitsrecht

Neue Regelungen zum Pflanzenpass in Kraft getreten

Der Zentralverband Gartenbau  (ZVG) bedauert, dass die Toleranzgrenze beim Auftreten von Regulierten-Nicht-Quarantäneerregern (RNQP's) in letzter Minute noch auf Null Prozent festgesetzt wurde. Die Änderung trat mit dem neuen Pflanzengesundheitsrecht in Kraft, das seit 14. Dezember 2019 gilt.

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Der ZVG hatte dazu gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium und im Rahmen einer Stakeholderkonsultation Stellung bezogen und sich wiederholt dagegen ausgesprochen. Bislang galt die Formulierung „praktisch frei“, was einen gewissen Spielraum ermöglichte.

„Für uns konterkariert dies u.a. die Bemühungen, den biologischen Pflanzenschutz zu stärken“, erklärt ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. Die neue Regelung würde dem Einsatz der Branche für einen integrierten Pflanzenschutz entgegenwirken und dem Ziel, chemischen Pflanzenschutz zu reduzieren, widersprechen.

Das Julius Kühn-Institut (JKI) hat unterdessen eine Liste mit den häufig gestellten Fragen und Antworten zum neuen EU-Pflanzenpass-System online gestellt. Unter dem Link wird unter anderem geklärt, welche Unternehmen wofür registriert werden müssen. Weitere Punkte betreffen die Meldepflicht bei Schädlingen, Dokumentationspflichten bei Zu- und Verkäufen und betriebsinternen Transporten sowie die Vorgaben zur Pflanzengesundheitsuntersuchung der Ware. Des Weiteren geht es um Form und Inhalt des Pflanzenpasses, um die Ausstellung, das Anbringen und Ersetzen des Pflanzenpasses. Letztlich werden auch die Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht erläutert.

Hintergrund

Die Durchführungsverordnung 2019/2072 ist am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie dient zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der VO (EU) 2016/2031 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, führt die in Durchführungsbestimmungen erlassenen Bestimmungen zusammen und hebt die VO 690/2008 (Anerkennung von Schutzgebieten) auf und integriert diese in die neue VO.

Mit der Neuregelung des Pflanzengesundheitsrechts soll die Rückverfolgbarkeit bei der Verbringung von Pflanzen weiter verbessert und das Einschleppen und Verbringen von Schadorganismen vermindert werden.

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