Kommt nun die Stechuhr 4.0?
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Längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst. Bislang waren Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Überstunden zu dokumentieren, also jede zusätzliche Arbeitsstunde nach acht Stunden zu erfassen.
Die Mitgliedsstaaten der EU müssen nun Arbeitgeber verpflichten, Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Ziel ist es, die Einhaltung von Höchstarbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten durch die Arbeitszeiterfassung zu wahren. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten und täglich elf Stunden Ruhezeit am Stück bekommen.
Auch Heimarbeit und Außendienst müssen nach dem Urteil künftig registriert werden, jede E-Mail und jedes berufliche Telefonat könnten aufzeichnungspflichtig werden.
Wie die Arbeitszeiterfassung zu erfolgen hat, ist noch unklar. Das Urteil lässt dem nationalen Gesetzgeber Spielräume für bestimmte Unternehmen. Bundesarbeitsminister Heil hat bereits angekündigt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zügig umsetzen zu wollen. Die Möglichkeiten reichen von elektronischen Chipkarten bis zu Programmen auf dem Smartphone, in kleinen Betrieben könnten auch händische Aufzeichnungen eine Alternative sein.
Sicher ist aber bereits, dass sich viele Unternehmen zur genauen Erfassung der Arbeitszeiten jetzt umstellen müssen!
Außerdem muss – soweit vorhanden – der Betriebsrat zwingend dem Arbeitszeiterfassungssystem zustimmen. Gegebenenfalls sind darüber Betriebsvereinbarungen abzuschließen.
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
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