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Bestattungsvorsorgevertrag

10.500 € angemessen, auch bei Erhalt von Sozialleistungen

Rücklagen für eine Beisetzung und ein gepflegtes Grab gehören zum Schonvermögen, allerdings werden die Höhen unterschiedlich bewertet. Das Verwaltungsgerichts Münster entschied nun, dass eine Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen muss, um Pflegewohngeld zu erhalten.
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Rücklagen für eine Beisetzung und ein gepflegtes Grab gehören zum Schonvermögen, allerdings werden die Höhen unterschiedlich bewertet.
Rücklagen für eine Beisetzung und ein gepflegtes Grab gehören zum Schonvermögen, allerdings werden die Höhen unterschiedlich bewertet.Jam
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Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster muss eine Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge nicht auflösen, um Pflegewohngeld zu erhalten. Die beklagte Behörde darf eine entsprechende Verwertung nicht verlangen. Beim Erhalt von Sozialleistungen ist eine angemessene Bestattungsvorsorge über das allgemein zu verschonende Vermögen hinaus geschützt. In einem aktuellen Fall (Az.: 6 K 4230/17) haben die Richter des Verwaltungsgerichts Münster anders als die zuständige Sozialbehörde einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10.500 € für eine Erdbestattung für üblich gehalten. Den Vertrag aufzulösen hätte laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet. Das geringe Einkommen der Antragstellerin dürfe nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, die Gestaltungswünsche und Kosten für ihre Bestattung einzuschränken – etwa bis auf Sozialhilfeniveau. Die Grenze des Angemessenen sei erst bei völlig überzogenen oder luxuriösen Wünschen überschritten. Auch dass der Vertrag eine finanzielle Reserve von knapp 1.000 € für mögliche zukünftige Preissteigerungen enthalte, sei nicht zu beanstanden.

„Immer wieder fordern Sozialbehörden fälschlicherweise die Auflösung einer Bestattungsvorsorge“, weiß Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, Königswinter. Schmitt rät, sich von solchen Bescheiden nicht verunsichern zu lassen, sondern fachlichen Rat einzuholen. Zwar ist der Betrag von 10.500 € wie im vorliegenden Fall für eine Vorsorge ohne Grabpflege nicht immer geschützt. Andere Beträge zwischen 5.000 € und 10.000 € sind jedoch von vielen Gerichten schon als angemessen anerkannt worden. Und selbst höhere Beträge können je nach den üblichen Kosten vor Ort – insbesondere wenn eine Grabpflegevorsorge mit einbezogen wird – zu verschonen sein.

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