FRIEDHOFSKULTUR
Grabmäler dürfen laut Verwaltungsgericht nicht zu auffällig sein
Vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 1 A 12180.1) scheiterte die Klage eines Mannes gegen einen Bescheid der Friedhofsverwaltung. Diese hatte ihm verwehrt, ein ungefähr 1,80_Meter hohes Grabmal in Form eines Zeigefingers mit der Aufschrift "Carpe diem" auf dem Grab seiner Frau aufzustellen.
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Im vorliegenden Fall urteilte der Richter, dass das Grabmal das ungestörte Totengedenken zu sehr beeinträchtige und damit nicht der Würde des Ortes entspräche. Den Friedhofsbesuchern sei eine "aufgezwungene Befassung" mit dem Finger als Grabmal und dessen Bedeutungsgehalt nicht zuzumuten.
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