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    SVLFG

    Vorerst keine Bewilligung von Altersrenten

    Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) muss die Entscheidungen über Anträge auf Altersrenten vorerst aussetzen. Grund dafür ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Hofabgabe in der jetzigen Ausgestaltung als Altersrentenvoraussetzung für verfassungswidrig erklärt hat.
    Veröffentlicht am
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    Das BVerfG begründet dies in seinem Urteil vom 9. August mit der Verletzung der Eigentumsfreiheit und des Gleichheitssatzes. Zugleich wurde festgestellt, dass der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben.

    Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Gerichte und die SVLFG ihre Entscheidungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nicht auf die beanstandete Vorschrift stützen dürfen. Die SVLFG benötigt eine Grundlage, um Altersrenten (ggf. vorläufig) bewilligen zu können. Hierzu befindet sie sich mit ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt (BVA), in Abstimmung. Bis zur Antwort des BVA bedeutet dies:

    -  Entscheidungen über Altersrentenanträge können nicht getroffen werden.
    -  Renten wegen Erwerbsminderung und Witwen-/Witwerrenten sind von dem Urteil nicht betroffen, das heißt hier ist vorerst noch die Hofabgabe notwendig.
    -  Bestandskräftige Entscheidungen sind von dem Urteil nicht betroffen.
    -  Rentenbezieher, die zusätzliche Flächen (ab der Mindestgröße) bewirtschaften möchten, sollten eine Neuregelung abwarten, um nicht ein Ruhen der Rente zu riskieren.

    „Wir bedauern, dass es hierdurch zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommt. Unseren
    Versicherten wird hierdurch aber kein weiterer Nachteil entstehen. Beantragte Renten werden - sobald der SVLFG die rechtliche Entscheidungsgrundlage vorliegt - ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend bewilligt“, so SVLFG-Vorstandsvorsitzender
    Martin Empl.

    Die SVLFG weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentenanträge unverändert zu stellen
    sind, um eine spätere reibungslose Bearbeitung zu ermöglichen.
     

     www.svlfg.de

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