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Dieselurteil

ZVG mahnt, Ausnahmeregelung nicht nur auf Handwerk zu beschränken

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar können Kommunen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge aussprechen. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) begrüßt die Forderung des Gerichtes, dass bei der Umsetzung dieses Verbots der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden soll.

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Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, gibt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Vorgabe, dass Fahrverbote für Autos mit der Euro-Norm 5 frühestens ab September 2019 verhängt werden. Bei einer zeitlichen Staffelung soll mit den ältesten Autos der Euro-Norm 3 und 4 zuerst begonnen werden.

Der ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer erklärt dazu: „Für viele Unternehmen des Gartenbaus sind Aufträge in Innenstädten existenziell. Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufträge genauso auf ihre Dieselfahrzeuge angewiesen, wie Handwerksbetriebe. Die vom Gericht geforderten ‚hinreichenden Ausnahmen‘ dürfen deshalb nicht nur auf Betriebe, die den engen Handwerksbegriff erfüllen, beschränkt bleiben. Sie müssen für alle gelten, die zur Ausübung ihres Berufes Dieselfahrzeuge nutzen müssen!“

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