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Höchste Zeit zur Abgabe

Wer die Frist zur Abgabe des Lohnnachweises an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verpasst hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen, sonst droht die Beitragsschätzung. Bereits im Dezember 2015 erhielten alle Mitgliedsunternehmen der SVLFG, deren Beitrag nach dem Arbeitswert bemessen wird, einen Arbeitswertnachweis für das Jahr 2015. Alljährlich werden damit die zur Beitragsberechnung erforderlichen Arbeitstage der Unternehmer und Ehegatten sowie die Arbeitsstunden und das Bruttoarbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Aushilfen erfragt.

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Alle ausgefüllten Vordrucke sollten bis zum 11. Februar 2016 bei der Berufsgenossenschaft vorliegen, dennoch haben bis heute noch nicht alle Unternehmen ihre Löhne und Gehälter gemeldet. Diesen Betrieben droht jetzt eine Beitragsschätzung, sofern die Meldung nicht in den nächsten Tagen eingeht. Bei einer Beitragsschätzung ist nicht auszuschließen, dass höhere Beiträge errechnet werden und dem Unternehmen
erhebliche finanzielle Nachteile entstehen.

Wichtig: Der Arbeitswertnachweis muss auch dann eingereicht werden, wenn im Unternehmen keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden. In diesem Fall heißt es einfach „Fehlanzeige“.

Servicenummer
Fragen zum Arbeitswertnachweis und zur Beitragsveranlagung beantwortet die SVLFG unter der Telefonnummer 0561 928-2994.

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