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Gewinnermittlungszeiträume

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Normalerweise gilt das Kalenderjahr für Betriebe als Wirtschafts­jahr. In der Land- und Forstwirtschaft kann aber das abweichende Wirtschaftsjahr angewendet werden. Warum es sich lohnen könnte, diesen Weg zu wählen, erklärt DEGA-Autor Andreas Völlinger.

Veröffentlicht am
Die Wirtschaftsjahre oder auch als Gewinnermittlungszeitraum bezeichneten Perioden sind im Einkommensteuergesetz genau definiert. Danach haben Land- und Forstwirte, zu denen auch der Gartenbau gehört, grundsätzlich das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juli. bis zum 30. Juni des Folgejahrs. Gewerbebetriebe haben demgegenüber grundsätzlich das Kalenderjahr als Gewinnermittlungszeitraum. Eine Reihe von Ausnahmen ist dann für bestimmte Formen der landwirtschaftlichen Produktion und für die im Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebe definiert. Nicht jeder kann wählen Von den landwirtschaftlichen Betriebszweigen können nur Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe alternativ auch freiwillig das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr und somit...
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