Inhaltliche Bedenken ungeklärt
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Der ZVG fordert zudem, dass dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), als der dann zuständigen Vollzugsbehörde, sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), als Einvernehmensbehörde, ausreichend Personal- und Finanzkapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
In den vergangenen Monaten hat der ZVG immer wieder auf die weitreichenden negativen Auswirkungen aus den Vorgaben des Nagoya-Protokolls und der beschlossenen EU-Verordnung auf die Pflanzenzüchtung und Pflanzensammlungen in mehreren Stellungnahmen hingewiesen und Änderungen eingefordert.
Zu den wichtigsten immer noch nicht abschließend geklärten Forderungen gehören:
1. Die EU-Verordnung muss in einer Weise ausgelegt werden, die dem in der UPOV-Konvention (Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) niedergelegten Züchtungsvorbehalt nicht zuwider läuft. Das bedeutet zunächst einmal, dass die EU-Staaten keinen Einverständnisvorbehalt für kommerzialisierte Sorten aufstellen dürfen.
2. Sorten, die vor dem Stichtag kommerziell verfügbar waren, was z.B. durch Kataloge, Sortenschutzeinträge oder Pflanzenpatente belegt werden kann, sich aber nicht im Besitz des Züchters befanden, sollen genauso behandelt werden, wie bereits im Besitz des Züchters befindliche genetische Ressourcen.
3. Die Dokumentation von Herkunft und Verwendung einer genetischen Ressource ist auf das Maß zu begrenzen, das als gerichtsverwertbares Beweismittel ausreicht.
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