Aeternitas: Unterschiedliche Bestattungsfristen
Für alle Bundesländer gilt, dass Verstorbene frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes begraben oder eingeäschert werden dürfen. Bis wann die Bestattung jedoch erfolgen muss, ist unterschiedlich geregelt. Hier reichen die Fristen von eher knappen vier Tagen nach dem Todeseintritt (ohne Sonn- und Feiertage) in Baden-Württemberg bis hin zu zehn Tagen nach Feststellung des Todes in Brandenburg und Thüringen.
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Manchmal bestimmen die Gesetze nur, dass die Bestattung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen „soll“ (zum Beispiel Berlin oder Niedersachsen) oder „zum frühest möglichen Zeitpunkt“ (Bremen) stattfinden muss. Ordnungsämter können eine Verlängerung der Bestattungsfrist genehmigen.
„Anders als bei der Erdbestattung im Sarg wird bei der Feuerbestattung noch einmal zwischen Bestattung und Beisetzung unterschieden“, ergänzt Keldenich. Die eigentliche Bestattung des Verstorbenen – als „Übergabe an die Elemente“, in diesem Fall das Feuer – erfolgt bereits mit der Einäscherung. Die Beisetzung der Asche oder der Urne, zum Beispiel in einem Grab, einer Urnenwand, unter einem Baum oder auf See, steht dann noch aus. Dafür enthalten die Bestattungsgesetze zum Teil eigene Fristen, die ab der Einäscherung gelten und zum Beispiel wie in Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein einen Monat umfassen.
Aeternitas
(c) DEGA online, 21.2.14
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