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Patentschutz nur in wenigen Fällen möglich

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Pflanzensorten sind in der Europäischen Union und vielen anderen Ländern über den Sortenschutz ausreichend geschützt. Gut und schön, wäre da nicht das „Züchterprivileg“ (auch bekannt als „Weiterzüchtungsvorbehalt“). Dieses besagt, dass andere Züchter auch geschützte Sorten ungefragt als Kreuzungspartner nutzen und die daraus entwickelten Sorten ohne Zustimmung der Züchter der geschützten Ausgangssorten vermarkten dürfen.

Das ist bei einem Patent anders geregelt. Patentiertes Pflanzenmaterial darf zwar ohne Genehmigung des Patentinhabers für Züchtungszwecke verwendet werden. Die Vermarktung des Züchtungsergebnisses unterliegt aber der Zustimmung durch den Patentinhaber.

Patentschutz für Pflanzen kann infrage kommen, wenn es sich beispielsweise um eine neue Pflanzenart handelt. „Der Patentschutz auf lebende Materie soll nach gegenwärtigen Bestrebungen des Gesetzgebers weiter eingeschränkt werden“, erläuterte Rechtsanwalt Dr. Gert Würtenberger, München. Verfahrenspatente zur Erzeugung von neuen Pflanzensorten könnten lediglich möglich sein, wenn bei der Sortenentwicklung technische Hilfsmittel wie molekulare Marker verwendet wurden. Ausgeschlossen zum Patentschutz sind klassische Methoden der Pflanzenzüchtung.

Beruht die Veränderung der Pflanzen allein auf Kreuzung, liegt keine Patentfähigkeit vor. Patentschutz ist nur möglich, wenn die Züchtung nicht Ergebnis meiotischen Mischens, sondern eines technischen Schritts ist. Außerdem müssen die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für eine Patentierung vorliegen: Neuheit, Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.

Wichtiger Unterschied zum Sortenschutz: Ein Patent auf biologisches Material bezieht sich auf jedes aus diesem generativ oder vegetativ entstandenen biologischen Material. Ein Weiterzüchten mit patentiertem Material ist Außenstehenden zwar möglich, aber die Vermarktung des Züchtungsergebnisses nicht.

Zahlreiche Anträge auf Patentschutz für Pflanzen sind laut Würtenberger seit Langem anhängig, aber noch nicht entschieden. Die Anträge betreffen beispielsweise Arthybriden, die Eigenschaften auf eine noch nie da gewesene Weise vereinigen.

In der nachfolgenden Diskussion wurde unter anderem die Möglichkeit erörtert, ob eine Änderung des Sortenschutzgesetzes ausreichen könnte, solche besonderen Züchtungen ausreichend vor Kopien zu schützen. Denkbar wäre, auf Antrag den Züchtervorbehalt die ersten zwei bis fünf Jahre nach Sortenschutzerteilung hinsichtlich besonderer Züchtungsergebnisse auszusetzen. Somit hätte der Entwickler der Neuheit einen größeren Vorsprung am Markt. Der „Weiterzüchtungsvorbehalt“ ist für besondere Sorten mit komplett neuen Merkmalen der große Nachteil bei einem Sortenschutz gegenüber dem Patentschutz.

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