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Fünf Jahre bis zum Patentschutz

Da die nationalen deutschen Verfahren im Bereich Biotechnologie kaum mehr eine Rolle spielen, erfolgt die Patentanmeldung in der Regel beim Europäischen Patentamt, erklärt die Biologin und Patentanwältin Dr. Andrea Lasar, Maiwald Patentanwaltsgesellschaft, München.

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Im Mittel dauert es fünf Jahre bis zur Schutzerteilung. Die Anmeldegebühr beträgt mindestens 105 €, die Recherchegebühr 1105 €. Es folgt die Prüfung durch das Patentamt, für die wiederum 1480 € Prüfungsgebühr anfallen und 525 € Benennungsgebühr. Wird das Patent erteilt, folgen 830 € Erteilungs- und 65 € Veröffentlichungsgebühr. Macht eine Summe von 4110 €. Für jedes Jahr ist dann eine Gebühr fällig, die ab dem dritten Jahr steigend von 420 € bis maximal 1420 € beträgt.

Das Europäische Patent ist ein Bündelpatent, das nach der Erteilung in Einzelpatente für jedes Land zerfällt. Das heißt, der Patentinhaber muss die einzelnen nationalen Patentämter informieren (das Patent validieren) und in jedem Land eine Jahresgebühr zahlen.

Im Unterschied zum europäischen Sortenschutz, der nur innerhalb der EU-Länder Gültigkeit hat, ist das europäische Bündelpatent auch in europäischen Nicht-EU-Ländern wie Island oder der Türkei nutzbar, wenn es dort validiert wird.

Was kann patentiert werden?

Es gelten drei Ansprüche: Stoff-, Verfahrens- und Verwendungsanspruch. Der Stoffanspruch bezieht sich beispielsweise auf eine Melone mit bestimmten Inhaltsstoffen. Aber auch Frucht, Same, Fruchtfleisch und Verwendung der Pflanze zur Herstellung eines Produkts können patentiert werden.

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. „Alles, was irgendwo bereits einmal öffentlich gemacht wurde, kann neuheitsschädlich für das Patent sein“, erläuterte Lasar den Unterschied zum Sortenschutz. Ein Sortenschutzinhaber darf maximal ein Jahr nach Inverkehrbringen der Sorte diese noch zum Sortenschutz anmelden. Darüber hinaus wird die Einheitlichkeit der Ansprüche, die vollständige Offenbarung und die Klarheit der Ansprüche geprüft. Ausgeschlossen vom Patentschutz sind Pflanzensorten und im wesentlichen biologische Verfahren.

Allein der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen, so die Regelung des Patentgesetzes. Dritte dürfen dies ohne seine Zustimmung nicht. Ähnlich wie beim Sortenschutz kann der Patentinhaber gegenüber Patentrechtsverletzern Ansprüche stellen: Forderung auf Unterlassung, Schadenersatz, Vernichtung und/oder Rückruf des Erzeugnisses, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg, Vorlage- und Besichtigungsanspruch sowie Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.

Biologische Patente

Betrifft das Patent biologisches Material, das aufgrund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen des Patents auf jedes biologische Material, das aus diesem gewonnen wird und mit den gleichen Eigenschaften ausgestattet ist.

Die Beschränkungen des Patentschutzes ähneln dem Sortenschutz, zum Beispiel die Erschöpfungsregelung für Vermehrungsmaterial. Patente erstrecken sich nicht auf eine Vermehrungsgeneration, die für weitere generative oder vegetative Vermehrungszwecke genutzt wird. Wie beim Sortenschutz gilt auch hier das Züchterprivileg. Weitere Ausnahme ist das Landwirteprivileg: Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial an einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf dieser sein Erntegut für die Vermehrung im eigenen Betrieb verwenden. Diese Ausnahme gilt nur für bestimmte Pflanzenarten und erfordert eine Entschädigung des Patentinhabers. Des Weiteren besteht ein Haftungsausschluss für zufällige oder technisch nicht vermeidbare Vermehrungen, um der Haftungsfrage beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu begegnen.

Kann eine Erfindung mit neuem Patent nicht genutzt werden, ohne ein älteres Patent zu verletzen, so kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz bestehen. Die gilt auch, wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu verletzen, erklärte Lasar.

Pflanzenpatente in den USA betreffen vegetativ vermehrte Pflanzen. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre. Die anzumeldenden Pflanzen müssen neu, unterscheidbar und einheitlich sein. Sortenschutz in den USA gibt es hingegen nur für generativ und über Knollen vermehrte Pflanzen sowie für F1-Hybride.

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