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Gerichtsurteil

Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat im Beschluss vom 21.9.2010 die Auffassung vertreten, dass ein Betrieb, der Blumen, aber auch Kränze, Töpfe und Vasen sowie Bänder, Schleifen und Blumenerde verkauft, dies an Sonn- und Feiertagen tun darf. Wichitg ist aber, dass der Verkauf dann nur in geschenküblichem Umfang zulässig ist. Bei einer Verkaufsstelle mit gemischtem Angebot muss sichergestellt werden, dass während der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als die geschenkübliche Menge und keine anderen Waren als Blumen und Zubehör verkauft werden.

Bei dem gesetzlichen Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen gibt es bereichsspezifische und vor allem nach Warengruppen, Anbietern und besonderen Orten differenzierte, zeitlich beschränkte Ausnahmen. Es kommt darauf an, dass Blumen in erheblichem Umfang angeboten werden. Für die Frage nach diesem Umfang kann aber nicht das Verhältnis zu den anderen Betriebsteilen verwendet werden. Wenn Behörden einen bestimmten Mindestanteil – zum Beispiel 50 Prozent – voraussetzen, den Blumen am Gesamtsortiment haben müssen, um die Sonderöffnung zu genemigen, so ist dies nicht zulässig. Das Gesetz geht nämlich vom Vorhandensein gemischter Betriebe aus.

Der Grund für die mögliche Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist der besondere Bedarf in der Bevölkerung zu dieser Zeit. Daher sollen nur solche Verkaufsstellen öffnen dürfen, die diesen typischen Bedarf befriedigen können. Dies setzt neben einer gewissen Kontinuität des Angebots ein Sortiment voraus, wie es üblicherweise in einem Blumengeschäft vorgehalten wird.

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