Bundesverfassungsgericht bestätigt Regelungen des Gentechnikgesetzes
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Im damaligen Gesetzgebungsverfahren hatte der DBV gefordert, dass bei gesetzeskonformen Verhalten die Haftungslücke durch einen gesetzlich verankerten Haftungsfonds geschlossen werden müsste. Für Landwirte, die keine gentechnisch veränderten Pflanzen anbauen, hätte über diesen Weg eine unbürokratische Regulierung möglicher Schäden ohne Ausfallrisiko sichergestellt werden können. Außerdem hätten auch die saat- und pflanzgutliefernden Unternehmen über einen Haftungsfonds in Verantwortung genommen werden können.
Vergleichbare Lösungen in anderen EU-Mitgliedstaaten verdeutlichen, dass eine derartige Regelung durchaus praktikabel sein kann. Das Ende September vom Europäischen Büro für Koexistenz vorgestellte Best Practise Document für die Sicherung der Koexistenz im GVO-Maisanbau sollte dazu genutzt werden, auch national praxisgerechte Leitlinien für die Koexistenz zu erarbeiten. Ebenso sind für den Anbau von gentechnisch veränderten Kartoffeln Koexistenzregeln auf der Basis repräsentativer Versuchsanstellungen festzulegen. DBV
(c) DEGA P&H online, 26.11.10
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