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Pflanzenschutz

Vorschriften werden im Zierpflanzenbau in Zukunft verstärkt überwacht

Die Zulassungssituation im Pflanzenschutz ist äußerst komplex. Bei Proben in Zierpflanzenbetrieben wurden vermehrt Wirkstoffe nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel entdeckt, was eine verstärkte Überwachung bewirken wird. Thema auf dem Ahlemer Betriebsleitertag waren deshalb die Genehmigung und der richtige Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.

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Was kann ich spritzen?“, lautet die häufigste Frage an Pflanzenschutzexperten. Einfach ist die Antwort nicht. Die Zulassungssituation ist äußerst komplex. Stand Dezember 2009 waren in Deutschland insgesamt 1 140 Pflanzenschutzmittel zugelassen. Davon sind 252 Pflanzenschutzmittel mit 67 Wirkstoffen für den Erwerbszierpflanzenbau einsetzbar. Chemische Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden in den festgesetzten Anwendungsgebieten (Indikation). Die Indikation bezieht sich auf bestimmte Pflanzen(arten) oder Pflanzenerzeugnisse in Kombination mit einem Schaderreger.

Genehmigungen nach § 18a

Um Lücken in Kleinstkulturen zu schließen, wurde das § 18-Genehmigungsverfahren eingeführt, das weniger aufwendig als eine Zulassung ist, erläuterte Dr. Thomas Brand, LWK Niedersachsen, Pflanzenschutzamt Oldenburg. Mit Genehmigungen nach § 18a erhalten alle Anbauer einer bestimmten Kultur bundesweit die Möglichkeit, das entsprechende, in einem anderen Anwendungsgebiet zugelassene Pflanzenschutzmittel legal anzuwenden. Anträge auf Genehmigungen nach § 18a können neben den Industrieunternehmen (Zulassungsinhaber) auch Gartenbaubetriebe, Verbände und amtliche Stellen (Pflanzenschutzdienst, Arbeitskreis Lückenindikation) stellen. Von derzeit über 380 bundesweit legal zulässigen Präparaten für den Zierpflanzenbau sind etwa 50 % über diesen § 18a genehmigt. Trotzdem gibt es weiterhin Kulturen (Lücken), für die es schwer ist, chemischen Pflanzenschutz legal durchzuführen.

Genehmigungen nach § 18b

Der § 18b gibt der zuständigen Landesbehörde die Möglichkeit, auf Antrag einzelbetriebliche Genehmigungen für den Einsatz eines Pflanzenschutzmittels auszusprechen. „Im Zierpflanzenbau wird diese Möglichkeit bisher nur wenig genutzt“, kommentierte Brand. Das Verfahren ist einfach. Der Einzelbetrieb füllt einen Antrag aus und schickt diesen unterschrieben an die Landesbehörde. Voraussetzung ist, dass das beantragte Mittel für irgend eine Kultur, auch aus dem landwirtschaftlichen Bereich, in Deutschland zugelassen ist. Die beantragte Indikation sollte den Anwendungsbedingungen einer zugelassenen Indikation entsprechen.

Die zuständige Landesbehörde muss darauf hin dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gelegenheit zur Stellungnahme bieten, was bisher in etwa 4 600 Fällen geschehen ist. Liegt eine Stellungnahme bereits vor, kann die Genehmigung nach § 18a innerhalb weniger Tage erfolgen. Liegt keine Stellungnahme vor, kann es mehrere Monate dauern, bevor ein Antrag beschieden wird.

Es ist sinnvoll, vor Antragstellung mit einem Berater oder dem Pflanzenschutzamt Kontakt aufzunehmen, damit die Notwendigkeit und die Aussichten auf einen positiven Bescheid vorab geprüft werden können. Anträge kann jeder gärtnerische Betrieb einzeln stellen. Darüber hinaus können Sammelanträge gestellt werden. Derzeit werden die drei Jahre gültigen Genehmigungen mit 53 € berechnet. Sammelanträge sind für den Einzelbetrieb günstiger.

Spezialhandschuhe verwenden

„90 % der Körperbelastung beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gehen über die Hände“, erläuterte Brand die Wichtigkeit von Spezialhandschuhen. Keine Lösung seien Billighandschuhe vom Discounter. Für viele Pflanzenschutzmittel ist ein Wiederbetreten der Fläche am Tag der Applikation nur mit persönlicher Schutzausrüstung erlaubt, die für die Ausbringung des Mittels erforderlich ist.

Dokumentation ist Pflicht

Jeder, der Pflanzenschutzmittel anwendet, ist verpflichtet, dies elektronisch oder schriftlich zu dokumentieren, erklärte Dr. Stefan Lamprecht, LWK Niedersachsen, Pflanzenschutzamt Hannover. Verantwortlich dafür ist der Betriebsleiter. Ausgeschlossen sind lediglich die Bereiche Haus- und Kleingärten, Nichtkulturland und, wenn nicht anders geregelt, die Saatgutbehandlung. Aufgezeichnet werden müssen der Name des Anwenders, Anwendungsfläche, Datum, Pflanzenschutzmittel, Aufwandmenge und Anwendungsgebiet. Ist der Anwender ein Auszubildender, muss zusätzlich der verantwortliche Ausbilder dokumentiert sein.

Aufgeschrieben werden muss der korrekte und vollständige Name des Mittels, wie es auf der Verpackung steht. Also „Mesurol Schneckenkorn“ statt „Schneckenkorn“ oder „Mesurol“. Bei Parallelimporten muss der Name des Importmittels aufgeschrieben werden, nicht der des deutschen Referenzmittels.

Auch die zugelassene Indikation, also Kultur plus Schaderreger/Behandlungszweck, muss immer aufgezeichnet werden. Nicht erlaubt sind Verallgemeinerungen von Anwendungsgebieten wie „Pilze“ statt „Echter Mehltau“. „Erwünschte Nebenwirkungen“ dürfen nur zusammen mit der zugelassenen Indikation aufgeführt werden“, betonte Lamprecht.

Illegaler Handel von Pflanzenschutzmitteln

Der illegale Handel mit Pflanzenschutzmitteln habe bereits Folgen für den gesamten Zierpflanzenbau, erläuterte Dr. Friedhelm Döpke, LWK Niedersachsen, Pflanzenschutzamt Oldenburg. Der „Importfall Hamburg“, bei dem ein Handelsunternehmen aus Hamburg einen umfangreichen überregionalen Handel mit nicht in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln betrieb, wurde 2009 durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst aufgedeckt. Verwickelt waren Handelsunternehmen und Zierpflanzenbaubetriebe sowohl in Norddeutschland als auch in Süddeutschland. Vieles deutet darauf hin, dass durch einen Teil der Zierpflanzenbaubetriebe grundlegende Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes nur unzureichend beachtet werden.

Folgen für die gesamte Branche

Außerdem wurden in Niedersachsen 2009 Boden- und Pflanzenproben aus etwa 30 Zierpflanzenbaubetrieben untersucht. Bei rund der Hälfte der untersuchten Proben wurden Wirkstoffe nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel nachgewiesen, zum Teil in geringen Konzentrationen. Auch solche Wirkstoffe wurden festgestellt, die keinen Zusammenhang zu dem oben erwähnten Importfall zeigen. Bei etwa einem Drittel der Fälle wurden Wirkstoffe zugelassener Pflanzenschutzmittel nachgewiesen, die jedoch in der beprobten Kultur überhaupt nicht angewendet werden durften.

„Als Folge müssen Zierpflanzenbaubetriebe sich darauf einstellen, künftig intensiver als bisher auf die Beachtung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften überwacht zu werden“, erläuterte Döpke die Folgen für die gesamte Branche. Diese Überwachungen werden zum Teil im Rahmen des zwischen allen Bundesländern abgestimmten Pflanzenschutz-Kontrollprogramms erfolgen.

„Die Verantwortlichen in Zierpflanzenbaubetrieben sollten sich bewusst machen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in ihren Betrieben in den kommenden Jahren verstärkt im Fokus der Öffentlichkeit stehen wird“, meinte Döpke.

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