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ZVG fordert 1:1-Umsetzung

Energieeffizienzgesetz entschlacken

Anlässlich der Anhörung zu den Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes und des Energieeffizienzgesetzes im Bundestagsausschuss Klimaschutz und Energie fordert der Zentralverband Gartenbau (ZVG) nachdrücklich, Regelungen zu streichen, die über die europäischen Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie hinausgehen. Dies gelte vor allem für Energieschwellen, die zu einem Energieaudit beziehungsweise zu einem Energie- und Umweltmanagementsystem verpflichten.

von red Quelle Zentralverband Gartenbau (ZVG) erschienen am 10.10.2024
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„Die Energieschwellen für ein Energiemanagementsystem und der damit verbundene Zwang zur Einführung für Energiemanagementsysteme, Energieaudits und deren Zertifizierungen bedeuten eine enorme Aufblähung an Bürokratie und enorme fünfstellige Kosten für die betroffenen Unternehmen“, betont ZVG-Vizepräsident Wilhelm Böck. Der effiziente Energieeinsatz sei fester Bestandteil eines betrieblichen Einsatzes von Energie, es bedürfe deshalb keiner zusätzlichen Zertifizierungspflicht.

Auf verkürzte Fristen verzichten

Der ZVG teilt und stützt damit die Äußerungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) anlässlich der Anhörung im Bundestag am 9. Oktober 2024. Ergänzend schlägt der ZVG die Einführung eines erleichterten, schlanken Energieaudits nach DIN ISO 50005 vor, um kleine und mittlere Betriebe von hohen Auditanforderungen zu entlasten. Gleiches gelte schließlich bereits für öffentliche Stellen.

Der Verband fordert zudem, auf verkürzte Fristen für die Umsetzungspläne zur Energieeffizienz zu verzichten. Darüber hinaus müssen Grenzwerte für Abwärmeinformationspflichten bereits im Gesetz geregelt werden und nicht erst in Merkblättern. Zwingend erforderlich ist es, auf Abwärmevermeidungs- und -wiederverwendungspflichten zu verzichten. Wie die DIHK schlägt der ZVG diesbezüglich eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens vor. Dieser sieht im Bereich für die Abwärme ausschließlich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Abwärmenutzung für neue oder erheblich modernisierte Industrieanlagen ab 8 MW vor.

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