Miete/Vermietung
Konkurrenzschutz
- Veröffentlicht am
Haben die Parteien eines Gewerbemietvertrags über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum (Markthalle) die Konkurrenzschutzpflichten des Vermieters ausdrücklich und abschließend geregelt, so gilt dieser Konkurrenzschutz auch nur für diesen ausdrücklich genannten Bereich. Von dieser Klausel wird ein konkurrierendes Geschäft nicht erfasst, das beispielsweise nicht in der angesprochenen Markthalle, sondern in einem dieser Markthalle vorgelagerten, eigenständigen Geschäftskomplex gelegen ist. So entschied das Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 99/07. jlp
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