Mitarbeiter mindestens einmal jährlich unterweisen
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Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
1.1. Die sogenannte Unterweisung sollte vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, erfolgen. Grundlagen hierfür können beispielweise die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanleitungen sowie -anweisungen und spezielle Unterweisungshilfen sein.
Die SVLFG stellt auf ihrer Internetseite Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung, Musterbetriebsanweisungen und -unterweisungshilfen unter www.svlfg.de zur Verfügung. Unterweisungshilfen sind auch in polnischer, russischer und rumänischer Sprachen abrufbar.
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