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Internationale Arbeitskräfte

Neue Informationspflicht für Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Arbeitgebende internationale Fachkräfte schriftlich auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen.

von Redaktion Quelle BMAS erschienen am 15.02.2026
Das bundesweite Netz der Beratungsstellen für „Faire Integration“. © faire-integration.de
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Wer Fachkräfte aus Drittstaaten einstellt, ist seit dem 1. Januar 2026 dazu verpflichtet, diese auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen und ihnen die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle mitzugeben. Die Aufklärung hat spätestens am ersten Arbeitstag und in Textform zu erfolgen. Grundlage für diese Pflicht der Arbeitgeber ist § 45 c des Aufenthaltsgesetzes.

Das bundesweite Angebot „Faire Integration“ unterstützt Beschäftigte bei arbeits- und sozialrechtlichen Fragen rund um das Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel zu Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Krankenversicherung und Rentenansprüchen. Die Beratung ist für die Arbeitnehmenden kostenlos und wird mehrsprachig angeboten. Ziel ist es, faire Arbeitsbedingungen zu stärken und Arbeitskräfte aus Drittstaaten vor Ausbeutung zu schützen. Davon sollen auch einheimische Beschäftigte profitieren, indem unfairer Wettbewerb durch unangemessene Arbeitsbedingungen, insbesondere durch Lohndumping, verhindert wird.

In jedem Bundesland ist eine Beratungsstelle durch jeweils einen Träger eingerichtet. Jeder Träger ist für die Beratung von Personen aller Berufsgruppen und Wirtschaftszweige zuständig. Eine Übersicht der Beratungsstellen sowie Merkblätter für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

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