Verkehr
Kein gewöhnlicher Verschleiß
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Ein gebrauchtes Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es wenige Wochen nach Übergabe einen Getriebeschaden (Bruch von Federn) erleidet. Ein solcher Fehler beruht entweder auf einem Fertigungs- oder auf einem Materialfehler. Beide Fehler müssen jeweils schon vor Fahrzeugübergabe vorgelegen haben. Solche Materialermüdungen rühren von einem schleichenden Prozess her und stellen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Hierfür haftet der Fahrzeugverkäufer. So entschied das Landgericht Köln, Az.: 2 O 52/05. jlp
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