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Arbeit und Personal

Sittenwidrige Entlohnung von Praktikanten

Veröffentlicht am
Im Anschluss an ihr Studium hatte eine Architektin in einem Fachverlag als Praktikantin gearbeitet. Die tägliche Beschäftigungszeit entsprach der betriebsüblichen Arbeitszeit, die Vergütung betrug allerdings pro Monat nur 375 €. Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg (8. Februar 2008, AZ: 5 Sa 45/07) handelt es sich vorliegend nicht um ein Praktikumsverhältnis, sondern um ein Arbeitsverhältnis. Die Vergütung von 375 € sei Lohnwucher und die entsprechende vertragliche Abrede sittenwidrig und damit nichtig. Dem geltend gemachten Anspruch der „Praktikantin“ auf Zahlung der üblichen Vergütung von 1522 € wurde vollumfänglich stattgegeben. Friedrich Schöbitz, Stuttgart, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die...
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