Arbeit und Personal
Sittenwidrige Entlohnung von Praktikanten
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Im Anschluss an ihr Studium hatte eine Architektin in einem Fachverlag als Praktikantin gearbeitet. Die tägliche Beschäftigungszeit entsprach der betriebsüblichen Arbeitszeit, die Vergütung betrug allerdings pro Monat nur 375 €. Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg (8. Februar 2008, AZ: 5 Sa 45/07) handelt es sich vorliegend nicht um ein Praktikumsverhältnis, sondern um ein Arbeitsverhältnis. Die Vergütung von 375 € sei Lohnwucher und die entsprechende vertragliche Abrede sittenwidrig und damit nichtig. Dem geltend gemachten Anspruch der „Praktikantin“ auf Zahlung der üblichen Vergütung von 1522 € wurde vollumfänglich stattgegeben. Friedrich Schöbitz, Stuttgart, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die...
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