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Arbeit und Personal

Neues zur krankheitsbedingten Kündigung

Veröffentlicht am
Die für eine krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer schon seit mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig ist. Es ist lediglich erforderlich, dass in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer Besserung seines Gesundheitszustands gerechnet werden kann. Der Arbeitnehmer ist für eine positive Gesundheitsprognose darlegungspflichtig. Er genügt der Darlegungspflicht nicht schon dadurch, dass er die Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. So entschied das Landesarbeitsgericht Schles­­wig-Holstein vom 11. März 2008, 2 Sa 11/08. Der Kläger war bei der Beklagten seit September 1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Im unmittelbaren Anschluss an eine Abteilungsbesprechung...
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