Arbeit und Personal
Neue gesetzliche Freistellung zur Pflege von Familienangehörigen
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Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und gibt Arbeitnehmern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege ihrer Angehörigen. Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. Hierbei müssen die Beschäftigten keine Ankündigungsfrist einhalten. Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können sie zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung von der Arbeit...
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