Friedhofsträger darf Grabstein behalten
Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes muss der Träger eines Friedhofes einen Grabstein nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr herausgeben. Erfolglos geklagt hatte ein Grabnutzer, der Jahre nach Ablauf der Nutzungsfrist seines Grabes seinen Grabstein auf einem Friedhof entdeckt hatte.
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Läuft die Nutzungsdauer eines Grabes aus, fordern Friedhofsverwaltungen die Inhaber des Grabnutzungsrechts zum Abräumen vorhandener Grabmale auf. In einem Fall aus Bayern hatte der Grabnutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten keinen Anspruch auf das Grabmal erhoben. Nach der örtlichen Satzung ging der Grabstein somit in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser ließ den Stein stehen und vergab das Nutzungsrecht an der Grabstelle neu. Vorhandene Inschriften wurden entfernt, neue angebracht.
2017, drei Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts, wurde der frühere Grabnutzer auf sein Grabmal aufmerksam und klagte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach auf die Herausgabe des Steins beziehungsweise einen entsprechenden Wertersatz. Dieses lehnte das Gericht mit Verweis auf die Rechtmäßigkeit der örtlichen Friedhofsatzung ab. Die anschließend eingelegte Berufung war ebenso erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Urteil vom 3. März 2023 als höhere Instanz die ursprüngliche Entscheidung (Aktenzeichen 4 B 22.819). Die Satzungsregelung sei als eine Eigentumsinhaltsbestimmung zu verstehen, die für die Grabmaleigentümer nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe und daher auch keine (finanzielle) Ausgleichspflicht begründe.
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