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Miete/Vermietung

Kein Eilrechtsschutz gegen Doppelvermietung

Veröffentlicht am
Vermietet ein Vermieter seinen Geschäftsraum doppelt, nämlich an zwei Mietvertragsinteressenten, so kann keiner dieser Mieter seinen Anspruch auf Überlassung der Mieträume durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen. Es gibt auch keinen Grundsatz, dass die älteren mietvertraglichen Ansprüche Vorrang haben. Vielmehr ist es alleine Sache des Vermieters zu bestimmen, an wen die versprochenen Räumlichkeiten zu übergeben sind. Da keiner der beiden Mieter über das bessere Recht verfügt, kann auch keiner sein Recht auf Kosten des anderen zwangsweise durchsetzen. Allerdings macht sich der Vermieter im Regelfall gegenüber dem anderen Mieter schadenersatzpflichtig. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 1148/07. jlp
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