Miete/Vermietung
Kein Eilrechtsschutz gegen Doppelvermietung
- Veröffentlicht am
Vermietet ein Vermieter seinen Geschäftsraum doppelt, nämlich an zwei Mietvertragsinteressenten, so kann keiner dieser Mieter seinen Anspruch auf Überlassung der Mieträume durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen. Es gibt auch keinen Grundsatz, dass die älteren mietvertraglichen Ansprüche Vorrang haben. Vielmehr ist es alleine Sache des Vermieters zu bestimmen, an wen die versprochenen Räumlichkeiten zu übergeben sind. Da keiner der beiden Mieter über das bessere Recht verfügt, kann auch keiner sein Recht auf Kosten des anderen zwangsweise durchsetzen. Allerdings macht sich der Vermieter im Regelfall gegenüber dem anderen Mieter schadenersatzpflichtig. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 1148/07. jlp
- 2 Monate zum kostenlosen Kennenlernen
- Zugriff auf alle Ausgaben im digitalen Heftarchiv
- Alle Heftartikel auch online lesen
0,- EUR / 2 Monate
danach 149,99 EUR (inkl. MwSt.) / 12 Monate
- 2 Monate zum kostenlosen Kennenlernen
- Zugriff auf alle Ausgaben im digitalen Heftarchiv
- Alle Heftartikel auch online lesen
0,- EUR / 2 Monate
danach 210,- EUR (inkl. MwSt. und Versand) / 12 Monate
Mehr zum Thema:
Barrierefreiheit Menü
Hier können Sie Ihre Einstellungen anpassen:
Schriftgröße
Normal
Kontrast