Eine Übersicht
Das Coronavirus hat uns im Moment alle fest im Griff. Trotz der ganzen Aufregung gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren, die Lage weiterhin gut zu beobachten und sich an gewisse Regeln zu halten. Wir haben für Sie eine Sammlung von Informationen zusammengestellt, die verschiedene (landwirtschaftliche/gärtnerische) Institutionen in den vergangenen Tagen veröffentlicht haben, denn vor allem für Gemüsegärtner und Landwirte kommen jetzt einige Fragen bezüglich Arbeitsregelungen und dem bevorstehenden Saisonstart auf, die beantwortet werden wollen. Klicken Sie sich einfach durch die Linksammlung oder laden Sie sich das ein oder andere Dokument auf Ihren Computer herunter. Halten Sie allerdings die Augen offen, denn die Lage ist so volatil, sodass sich Informationen stündlich ändern können. Es ist deshalb wichtig, Nachrichten und neue Informationen regelmäßig zu verfolgen. Bleiben Sie gesund! (Stand 2. April 2020)
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Allgemeines zum Virus:
Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt täglich aktuelle Informationen zur Entwicklung der Corona-Pandemie heraus. Zudem werden dort allgemeine Fragen zu COVID-19 beantwortet und gesammelt in einem FAQ-Bereich zur Verfügung gestellt:
Aktuelles zum Corona-Geschehen und Antworten auf die wichtigsten Fragen bekommen Sie sich auch bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Hier geht's zur Homepage:
Verhaltensempfehlungen der BZgA können Sie sich hier downloaden.
Ob das neuartige Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden kann, beantwortet das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) unter folgendem Link: Bfr.bund.de
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus hält das Bundesministerium für Gesundheit bereit. Hier geht's zur Homepage des Bundesministeriums: Bundesgesundheitsministerium.de
Coronavirus und die Landwirtschaft/Gartenbau
Der Zentralverband Gartenbau e. V. hat ein Informationsblatt zum Coronavirus veröffentlicht. Wichtige Fragen, insbesondere für Gärtner, werden hier übersichtlich beantwortet.
Um zum Informationsblatt zu gelangen, klicken Sie auf folgenden Link:
https://www.g-net.de/coronavirus.html
Auch der Deutsche Bauernverband e. V. (DBV) äußert sich regelmäßig zur aktuellen Corona-Lage. Hier geht's zur Website des DBV: bauernverband.de
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) finden Sie ebenfalls eine Frage- & Antwort-Sammlung zum Coronavirus. Einfach auf folgenden Link klicken und Sie gelangen auf die Website des BMEL:
https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html
Außerdem hat das BMEL eine Hotline eingerichtet, die von Montag bis Sonntag von 9 bis 21 Uhr erreichbar ist. Dort können Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft und Verbraucher Fragen zu den Auswirkungen des Coronavirus stellen.
Landwirtschaft: 030/311606150 ; E-Mail: info-lw@bmel.bund.de
Ernährungswirtschaft: 030 311606154 ; E-Mail: info-er@bmel.bund.de
Verbraucher: 030 311606158 ; E-Mail: info-vb@bmel.bund.de
Corona und die arbeitsrechtlichen Folgen
Das Arbeitsleben aller wird aktuell stark von der Corona-Krise beeinflusst. Umso wichtiger sind Informationen für Unternehmen, um in Zeiten wie diesen den Arbeitsalltag so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat dazu eine wichtige Übersicht erstellt: Arbeitgeber.de
Eine Betriebsanweisung zum Coronavirus für Ihre Mitarbeiter können Sie sich hier in mehreren Sprachen herunterladen:
Soforthilfen
Um kleine Unternehmen in dieser schwierigen Phase zu unterstützen wurden am 27. März die Bundes-Soforthilfen genehmigt. Diese beziehen auch die Landwirtschaft explizit mit ein. Die wichtigsten Informationen dazu hier:
Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
- Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
- Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
- Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
- Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
- Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier (Hinweis: Die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen)
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hält ihre Versicherten ebenfalls auf dem Laufenden. Unter folgendem Link finden Sie alle wichtigen Infos, auch zu einer Betriebs- und Hausratshilfe, zusammengefasst: SVLFG.de
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