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Rechtsbeitrag von Elmar Uricher

Coronavirus und rechtliche Überlegungen

Das Corona-Virus stellt auch in rechtlicher Hinsicht viele Fragen an die Gesellschaft. Im juristischen Studium ist der Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten in der Regel eine Fragestellung, der man kaum praktische Beachtung schenkte. Den in den letzten Jahrzehnten blieb insbesondere Deutschland, wie auch Europa von Naturkatastrophen und Kriegen verschont.

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Corona und vertragliche Verpflichtungen

Ein Gartenbauunternehmer geht über das Jahr verteilt viele vertragliche Verpflichtungen ein. Von Arbeitsverhältnissen angefangen, über den Rohstoffbezug, Darlehens- und Leasingverträgen, Pachtverhältnissen, Kauf von Energie und vieles mehr. Verträge sind durch Leistung und Gegenleistung bestimmt. Sie sind miteinander unauflöslich verknüpft. Erhalte ich eine Energielieferung, muss ich sie auch bezahlen, beschäftige ich einen Mitarbeiter, schulde ich ihm den Lohn.

Unmöglichkeit der Leistungserbringung

In welcher Situation liegt auf Seiten des Gartenbauunternehmers der Fall der Unmöglichkeit vor, so dass er von der Leistungspflicht frei wird? Vorstellbar wäre dies, wenn sämtliche Mitarbeiter in Quarantäne gehen müssen für einen längeren Zeitraum von beispielsweise aktuell 14 Tagen. Bei der Art der Ware, die kurzfristig verderblich wird, wenn sie nicht geerntet oder nach der Ernte nicht verpackt und versandt werden kann, wäre dies ein vorstellbarer Fall, für den der Gartenbauunternehmer frei von der Leistungspflicht würde. Hat der Gartenbauunternehmer Jungpflanzen erworben und kann diese nicht pflanzen, weil seine Mitarbeiter unter Quarantäne stehen, bleibt er dem Lieferanten der Jungpflanzen zur Zahlung verpflichtet, da dieser seine Leistung erbracht hat.

Corona und Kündigung von Verträgen

Verträge sind einzuhalten. Das ist nicht nur ein hehrer Kaufmannsgrundsatz, sondern eine rechtliche Grundregel. Was aber, wenn der Gartenbauunternehmer absehen kann, dass er aufgrund der Coronasituation möglicherweise in diesem Jahr nicht so viel Absatz haben wird und er deshalb einen Vertrag über den Erwerb eines neuen Traktors aufheben möchte.

Zunächst ist er an den Kaufvertrag gebunden. Ist aber absehbar, dass er möglicherweise den Traktor nicht bezahlen können wird, dann sollte er sehr früh, zum einen mit seiner finanzierenden Bank sprechen, um möglicherweise einen Überbrückungskredit erlangen zu können, zum anderen mit dem Traktorlieferanten sprechen, ob er den Kaufvertrag nun um ein Finanzierungs- oder Leasinggeschäft ergänzen kann oder mit dem Lieferanten darüber sprechen, den Vertrag möglicherweise gegen ein Abstandsgeld auflösen zu können. Wichtig ist es, früh zu handeln.

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen/Verlust von Mitarbeitern

Der Gartenbauunternehmer ist leistungspflichtig gegenüber seinen Mitarbeitern, auch wenn er seine Produkte nicht mehr absetzen kann. Er kann für diesen Fall nur versuchen seine Leistungspflichten zu minimieren, indem er einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur stellt. Vorübergehende Umsatzeinbußen rechtfertigen dagegen in der Regel keine Betriebsbedingten Kündigungen, da für diesen Fall das Instrument der Kurzarbeit greift und den Unternehmer entlasten soll.

Denn auch wenn die Zeiten gegebenenfalls schwierig werden, es wird wieder eine Phase eintreten, wo Arbeitskräfte gesucht werden, dann ist es umso wichtiger, gute Kräfte halten zu können und mit allen Arbeitskräften darüber zu sprechen, wie man durch Vertragsergänzungen, wie beispielsweise einem temporären teilweisen Lohnverzicht den Gartenbaubetrieb und die Arbeitsplätze erhalten kann. Auch das Vorziehen von Urlaub kann kurzfristig helfen. Das alles kann aber nur einher gehen, mit einer Absenkung der betrieblichen Leistung.

Finanzhilfen

Natürlich wird der ein oder andere auch staatliche Hilfe erlangen können. Es steht jedoch zu befürchten, dass dies für die Gartenbauunternehmer als kleinere Betriebe schwer werden wird. Systemwichtige Betriebe sind sie zwar allemal, da sie die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sichern, aber große Arbeitgeber erlangen viel leichter solche Hilfen da der Staat Massenentlassungen verhindern muss. Vieles wird dabei fragwürdig bleiben.

Jeder Gartenbauunternehmer muss sich jetzt überlegen, welche Maßnahmen er treffen muss und kann. Gerade ein frühzeitiges Gespräch mit der Hausbank kann empfehlenswert sein. Beispielsweise kann die Aussetzung der Tilgung von Krediten eine erste einfache Hilfe sein. Auch die Verhandlung über die Kreditrahmenerweiterung sollte verhandelt werden, je früh desto besser, da niemand absehen kann, wie lange die Coronasituation dauern und auch nachwirken wird.

Finanzamt

Eine erste Maßnahme um die Liquidität zu erweitern ist, die Herabsetzung von Vorauszahlungen beim Finanzamt zu beantragen, da absehbar ist, dass 2020 wohl eher ein schwächeres Wirtschaftsjahr werden wird. Es empfiehlt sich hier früh mit dem Steuerberater darüber zu sprechen um den Antrag rasch stellen zu können.

Krisen kommen und gehen

Nach 9/11, der Finanzkrise 2009 und jetzt Corona bleibt die Hoffnung, dass die Welt nicht aus den Fugen gerät. Deshalb ist bei allen Entscheidungen, die nun möglicherweise getroffen werden, von Panikhandlungen abzuraten. Gerade die Unternehmer sind nun gefordert, kreative Lösungen zu suchen und durch ihr Wirken auch den Mitarbeitern zu zeigen, dass man es zusammen mit ihnen schaffen wird. Auch die Partnerschaften auf der Absatzseite müssen nun zeigen, ob man in Krisenzeiten zusammenhält und der Begriff Partnerschaft keine Worthülse ist. Unsere Vorväter die zwei Kriege überstehen mussten, verschiedene Währungskrisen, eine Weltwirtschaftskrise und das alles innerhalb von 50 Jahren, sollten Vorbild sein für die richtigen Maßnahmen.

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