Geschäftspartner
Nichtigkeit eines Franchisevertrags
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Der Franchisegeber darf den Vertrag in der Regel fristlos kündigen, wenn der Fran-chisenehmer gegen seine vertragliche Pflicht, das Franchiseunternehmen unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft auszuüben und zu nutzen, dadurch verstößt, dass er ein weiteres Unternehmen betreibt. Der kündigende Franchisegeber ist so zu stellen, als hätte der Franchisenehmer den Vertrag durch Auslaufenlassen oder durch ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin zu Ende gebracht; die Schadensersatzpflicht des Franchisenehmers ist dadurch entsprechend dem Schutzzweck des § 89 a HGB zeitlich begrenzt. Bei sogenannten Kettenverträgen kommt es – wenn diese länger ist – nicht auf die Restlaufzeit des Franchisevertrags an, sondern auf die Kündigungsfrist...
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