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NRW

Weiter kein Ausschluss von Grabsteinen aus Kinderarbeit

In Nordrhein-Westfalen dürfen Grabsteine aus Ländern, in denen Kinderarbeit nicht konsequent verfolgt wird, weiterhin ohne Einschränkung aufgestellt werden. Letztlich bleibt es den Kunden überlassen, die Unbedenklichkeit eines Grabmals und die Zuverlässigkeit der vorhandenen Zertifikate zu erfragen und einzuschätzen – was die Kunden häufig überfordern wird.
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Die Prüfung der Grabzeichen obliegt in NRW immer noch den Angehörigen.
Die Prüfung der Grabzeichen obliegt in NRW immer noch den Angehörigen. Jam
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Das bereits für Mai 2015 geplante Zertifizierungsverfahren lässt weiter auf sich warten. Eine Anfrage von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, bei der zuständigen Staatskanzlei bezüglich des weiteren Zeitplans blieb ergebnislos.

Nach einem Beschluss der damaligen rot-grünen Landesregierung sollte ab Mai 2015 der §4a, „Grabsteine aus Kinderarbeit“ des Landesbestattungsgesetzes wirksam werden. Damit sollte Kinderarbeit bei der Produktion von Grabsteinen für Friedhöfe in diesem Bundesland ausgeschlossen werden. Bis zum anvisierten Termin konnte jedoch nicht geklärt werden, für welche Produktionsländer entsprechende Zertifikate erforderlich sein und welche Zertifikate als zuverlässig gelten sollten. Die Umsetzung wurde deshalb im März 2015 bis auf weiteres ausgesetzt. Der entsprechende Runderlass gilt bis heute.

Unter der seit 2017 regierenden schwarz-gelben Koalition schien Bewegung in die Sache zu kommen. In einem weiteren Runderlass aus dem September 2018 wurden aufgrund vorliegender Gutachten vier Länder genannt, für die Zertifikate gefordert werden sollten: China, Indien, Philippinen und Vietnam. Ab Februar 2019 sollte demnach auch die Anerkennung der Zertifizierungsstellen und der jeweiligen Überprüfungsverfahren abgeschlossen sein und schließlich der §4a angewendet werden können. Da dies weiterhin nicht der Fall ist, bleibt die Unsicherheit bei Kunden, Steinmetzen und Friedhofsverwaltungen bestehen.

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