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Gartenbau-Versicherung

Schutz vor Quarantänefolgen

Gegen die Auswirkungen beim Auftreten bestimmter Quarantäneorganismen können die Mitglieder der Gartenbau-Versicherung nun ihren Versicherungsschutz erweitern. Dafür gibt es auf verschiedene Zielgruppen abgestimmte Klauseln. Versicherungsschutz möglich ist für Betriebe mit Gewächshauskulturen, die eine sogenannte Verderbschadenversicherung im Versicherungsprodukt Hortisecur G abgeschlossen haben, außerdem für Betriebe mit Freilandproduktion, die eine Mehrgefahren-Versicherung im Produkt Hortisecur F besitzen und für Gartencenter und Endverkaufsbetriebe, die eine Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung haben.

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Gartenbauversicherung
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Die erweiterte Deckung bezieht sich auf Ertragsschäden, die durch eine behördlich angeordnete Quarantäneverfügung aufgrund folgender Schadorganismen hervorgerufen wurden: Xylella fastidiosa (Feuerbakterium), ALB (Asiatischer Laubholzbockkäfer) und CLB (Zitrusbockkäfer).

Für Gartenbaubetriebe mit Gewächshauskulturen oder Freilandproduktion beinhaltet der Versicherungsschutz Deckung für Verluste an offensichtlich gesunden Pflanzen, die wegen eines Verbringungsverbots aus einer Befalls- oder Pufferzone entstehen. Versichert ist auch der Wertschöpfungsverlust nachfolgender Produktionsschritte oder Folgekulturen, falls kein Pflanzenersatz beschafft werden kann. Dies gilt auch, wenn Flächen wegen einer Quarantäneverfügung nicht genutzt werden dürfen oder wirtschaftlich nicht genutzt werden können. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate ab dem Tag der Quarantäneverfügung.

Nicht versichert sind Pflanzenbestände, die wegen einer behördlich angeordneten Tilgungsmaßnahme vernichtet werden müssen. Für angeordnete Tilgungsmaßnahmen sieht die ab Dezember 2019 anzuwendende neue EU-Verordnung zum Schutz vor Pflanzenschädlingen staatliche Entschädigungsmöglichkeiten vor, wenn hierfür nationale Systeme vorhanden sind.

Bei Endverkaufsbetrieben und Gartencentern leistet die Gartenbau-Versicherung für einen entstandenen Unterbrechungsschaden Ersatz, wenn der Betrieb Pflanzenbestände nicht oder nur verspätet vermarkten kann oder Teile des Verkaufsbereichs gesperrt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine behördlich angeordnete Quarantäneverfügung eine Befalls- oder Pufferzone eingerichtet wird und ein Verbringungsverbot für bestimmte Pflanzen ausgesprochen wird. Nicht versichert sind auch hier Pflanzenbestände, die wegen einer behördlich angeordneten Tilgungsmaßnahme vernichtet werden müssen.

Zusätzlich eingeschlossen ist, wenn der Betrieb durch die Einrichtung eines (Seuchen-)Sperrgebiets und die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen unterbrochen wird.

Zur Deckung gehört sowohl das Überständigwerden von Pflanzen als auch die entgangene Wertschöpfung. Mitversichert sind Entsorgungs- und Desinfektionskosten betroffener Pflanzen und Waren sowie Desinfektionskosten für Einrichtungen und Gebäude. Enthalten sind weiterhin Unterbrechungsschäden wegen ausbleibender oder verspätet angelieferter Ware durch Handelspartner innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, die aufgrund dort verhängter Verkehrsbeschränkung oder Quarantäneverfügung entstanden sind.

Der Jahresbeitrag für diesen Versicherungsschutz bewegt sich je 100 000 Euro Versicherungssumme zwischen 70 und 150 Euro, wobei gegebenenfalls vorhandene Rabatte für Schadenfreiheit sowie Mehrjährigkeit noch zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Versicherungsteuer (19 %) ist hinzuzurechnen.

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