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Gerichtsurteil

Umzug für Urnen bleibt verboten

Urnen mit der Asche Verstorbener dürfen nur in seltenen Ausnahmefällen nachträglich in eine andere Grabstelle gebracht werden. Der Umzug der Angehörigen an einen neuen Wohnort reicht weiterhin nicht als Grund für die Umbettung aus.

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Aeternitas
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In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage einer Frau zurückgewiesen, die eine Umbettung der Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter erreichen wollte. Sie hatte sich aufgrund ihres Alters entschlossen, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen, und stellte einen Antrag auf Umbettung.

Die Richter schlossen sich der gängigen Rechtsprechung an, nach der ein Umzug Angehöriger keinen „wichtigen Grund“ für eine Umbettung darstellt. Als wichtiger Grund anerkannt wird zum Beispiel, wenn ein Verstorbener nachweislich an einem anderen Ort bestattet sein wollte. Im vorliegenden Fall konnte dies jedoch nicht nachgewiesen werden.  Rechtsanwalt und Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt hält die Auslegung der Gerichte keineswegs für zwingend: „Eine Umbettung verletzt die postmortale Würde nur dann, wenn sie auch dem – mutmaßlichen – Willen des Verstorbenen widerspricht.“ Es liege bei einem Umzug im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege einfacher und damit besser möglich sind. Umzüge aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen sind heute an der Tagesordnung. Die Gesetzgeber sollten Umbettungen für Urnen deshalb erleichtern, um dem Wandel zur mobilen Gesellschaft gerecht zu werden.

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