Kein Schmerzensgeld wegen Urnenumbettung
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In ihrem Urteil (Aktenzeichen 1 S 68/16) lehnten die Richter die Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Witwe ab und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung. Die Ehefrau des Verstorbenen hatte die Urne aus dem Familiengrab entnehmen und die Asche anschließend im Rahmen einer Flussbestattung in den Niederlanden beisetzen lassen. Inwieweit die Umbettung dem Willen des Ehemannes entsprach und überhaupt hätte genehmigt werden dürfen, blieb zweifelhaft. Die Tochter des Verstorbenen erfuhr von der Entnahme der Urne und konnte gerichtlich durchsetzen, über den neuen Beisetzungsort informiert zu werden. Das Gericht erkannte darüber hinaus eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Tochter, stufte diese jedoch nicht als schwerwiegend genug für eine Schmerzensgeldzahlung ein.
„In ähnlichen Fällen haben Gerichte Betroffenen jedoch auch schon Schmerzensgeld zugesprochen“, weiß Rechtsanwalt und Aeternitas-Rechtsreferent Torsten Schmitt. Grundsätzlich kann in solchen Fällen ein Anspruch also durchaus berechtigt sein. Im vorliegenden Fall hätte nach Ansicht der Richter jedoch nachgewiesen werden müssen, dass die Witwe als Totenfürsorgeberechtigte „aus sachwidrigen Gründen“ gehandelt habe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sie ohne legitime, eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf genommen oder im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abgezielt hätte.
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