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Zulassungsänderung bei Wachstumsregulator BONZI

Mit Schreiben vom 15. November 2016 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für den Wachstumsregulator Bonzi eine Zulassungsänderung bekanntgegeben, die für die Zierpflanzenproduktion von besonderer Bedeutung ist.
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Es entfällt mit sofortiger Wirkung die Kennzeichnungsauflage WP 686: „Behandelte Pflanzen nicht kompostieren. Der Endabnehmer der behandelten Pflanzen ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass behandelte Pflanzen nicht kompostiert werden dürfen, da dieser Kompost zu Pflanzenschäden führen kann“.

Neu erteilt wird die Auflage WP 688: „Die Verwendung von Kompost aus behandelten Pflanzen kann zu unerwünschter Wachstumshemmung führen. Bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist dies zu berücksichtigen“.

Diese Auflagen-Änderung gilt für alle zugelassenen Anwendungsgebiete und entspricht dem Wortlaut der holländischen Zulassung.

Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) hat den Widerspruch unterstützt und bemängelt, dass im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung hier bewusst und einzelstaatlich eine zusätzliche Hürde auferlegt wurde, die nicht Gegenstand der Zulassung war und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprach. Mit der jetzigen Entscheidung wird zumindest die Anwendung von Bonzi harmonisiert und wieder ein Wettbewerbsgleichgewicht hergestellt.

Die Anwendung des Wachstumsregulators Bonzi in Zierpflanzen wird mit dem Wegfall der Auflage WP 686 erheblich erleichtert, denn die Kennzeichnung der mit Bonzi behandelten Verkaufsware mit dem Hinweis auf eine unzulässige Kompostierung entfällt ab jetzt. Die neue Auflage WP 688 richtet sich an den professionellen Gärtner, der Bonzi bei der Produktion seiner Pflanzen einsetzt und zielt darauf ab, unerwünschte Wachstumshemmungen im Praxisanbau zu vermeiden.

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