Arbeit und Personal
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
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Nach dem Teilzeitbeschäftigungsgesetz hat der Arbeitgeber der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2007 – 9 AZR 1112/06 – liegt ein betrieblicher Grund vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das muss der Arbeitgeber darstellen und beweisen. Er kann die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der „richtigen“ Arbeitszeitverteilung begründen. Es stellt auch kein Organisationskonzept dar, wenn der...
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