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Pflanzenschutzgerätekontrolle

Prüfintervalle verlängern sich auf sechs Kalenderhalbjahre

Mit dem Inkrafttreten der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung am 6. Juli 2013 verlängern sich die Prüfintervalle von vier auf sechs Kalenderhalbjahre. Für Geräte, die vor dem 6. Juli 2013 geprüft wurden, gilt die Prüfplakette ein Jahr länger als angegeben (z.B. Prüfplakette 1. Halbjahr 2015: Prüfung bis 1. Halbjahr 2016). Neugeräte müssen, wie bisher, innerhalb der ersten sechs Monate nach Ingebrauchnahme zur Kontrolle.
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Alle Pflanzenschutzgeräte, die bisher nicht der Prüfpflicht unterlagen wie  Karrenspritzen, Gießwagen und Nebelgeräte, sind bis zum 30. Juni 2016 zu prüfen. Stationäre und mobile Beizgeräte, Granulatstreugeräte, vom Schlepper getragene oder von einer Person geschobene bzw. gezogene Streichgeräte sowie Bodenentseuchungsgeräte sind erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 zu prüfen.

Von der Prüfpflicht ausgenommen sind nur Sprühflaschen, Streichgeräte, Druckspeicherspritzen, Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte und motorbetriebene Rückenspritz- oder Rückensprühgeräte. Die zur Geräteprüfung anerkannten Prüfstellen können über die Kundendienste der Hersteller bzw. in Baden-Württemberg über das zuständige Regierungspräsidium  erfragt werden. In Vorbereitung auf eine Kontrolle können die geräteartspezifischen Merkmale der JKI-Richtlinie „3-1.0 Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten“  entnommen werden.

Weitere Informationen zur Gerätekontrolle finden Sie auch auf der Homepage des LTZ-Augustenberg.

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